Der Schweizer Radfahrer Raphaël Addy wurde wegen Verweigerung einer Dopingkontrolle zu einer Sperre von vier Jahren und einer Geldzahlung verurteilt.
Der Radsportler Raphaël Addy hat im September 2021 eine Dopingkontrolle verweigert, obschon er vom Dopingkontrolleur ordnungsgemäss über die Risiken und Konsequenzen einer Verweigerung informiert worden war. Damit lag gemäss Art. 2.3 des Doping-Statuts von Swiss Olympic (Doping-Statut) ein potenzieller Verstoss vor, worauf Swiss Sport Integrity (ehemals Antidoping Schweiz) den Radfahrer über eine provisorische Sperre benachrichtigte.
Im Rahmen des disziplinarrechtlichen Verfahrens wurde geklärt und festgehalten, dass der Radsportler dem Doping-Statut unterliegt und somit eine Sanktion anwendbar ist. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) verurteilt den Radfahrer zu einer Sperre von 24 Monaten. Das Standard-Strafmass von vier Jahren wurde gemäss Art. 10.3.1 des Doping-Statuts auf zwei Jahre reduziert, da die DK den Athleten als «Freizeitsportler» einstufte.
Der Athlet sowie Swiss Sport Integrity haben beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen das Strafmass angemeldet. Das TAS gab Swiss Sport Integrity in allen Punkten Recht, insbesondere, was die Anfechtung der Einstufung als «Freizeitsportler» anbelangt, und erhöhte die Dauer der Sperre auf vier Jahre. Die Sperre gilt ab dem 29. September 2021, dem Beginn der provisorischen Sperre, und ist für sämtliche Sportarten und jegliche Funktionen im Sport weltweit wirksam. Der Verurteilte muss die Kosten aus dem Verfahren vor der DK von insgesamt 2’700 Franken bezahlen und zudem die Verfahrenskosten in noch unbestimmter Höhe vor dem TAS sowie eine Parteientschädigung von 3'000 Franken an Swiss Sport Integrity übernehmen.
Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, dass Dopingkontrollen jederzeit und überall durchgeführt werden können. Bei einem Aufgebot für eine Dopingkontrolle sind die Sportlerinnen und Sportler verpflichtet sich einer Kontrolle unterziehen zu lassen. Eine Probenahme zu verweigern, sich ihr zu entziehen oder sie zu manipulieren stellt gemäss Artikeln 2.3 und 2.5 des Doping-Status einen Verstoss dar und kann mit einer Sperre sanktioniert werden.