Importverbot

Das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) verbietet in Artikel 20 den Import von Dopingmitteln.

Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG)

Das Gesetz gilt unabhängig von sportlichen Aktivitäten, also auch für Nicht-Sportler. Es gibt keine «Freimenge», d.h. der Import jeglicher Menge von verbotenen Dopingmitteln ist verboten.

Als verboten identifizierte Produkte werden von Zoll und Polizei beschlagnahmt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Swiss Sport Integrity vernichtet diese Produkte kostenpflichtig.

Als verboten gilt, was im Anhang der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV) aufgeführt wird.

Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV)

Vorbescheid und Verfügung

Wer von einer Beschlagnahmung betroffen ist, wird durch Swiss Sport Integrity mittels eines Vorbescheides schriftlich informiert. Es wird die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Kann kein berechtigter Grund für den Import vorgebracht werden, so wird die Vernichtung der Dopingmittel verfügt.

Ausnahmefälle

Ein medizinisch berechtigter Zweck kann die Freigabe verbotener Produkte allenfalls erlauben. Dazu müssen innert vorgeschriebener Frist ein Auszug des medizinischen Dossiers und/oder ein gültiges Schweizer Arztrezept (Ausstellungsdatum vor dem Import) sowie ein schriftlicher Antrag um Freigabe eingereicht werden.

Hilfe und Kontakt

Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns unter intelligence(a)sportintgrity.ch erreichen. Im Zusammenhang mit Vorbescheiden und Verfügungen können wir telefonisch keine Auskunft erteilen.

Strafhandlung

Gemäss Artikel 22 des Sportförderungsgesetzes ist der Handel mit verbotenen Produkten strafbar. Liegt der Verdacht auf eine solche Handlung vor, wird durch Zoll, Polizei oder Swiss Sport Integrity Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.

Sportförderungsgesetz SpoFöG

Strafverfolgungsbehörden

Für Strafverfolgungsbehörden werden zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt.

Strafverfolgungsbehörden