Untersuchungsverfahren

Bei erhärtetem Verdacht auf einen Verstoss gegen einen der vier Tatbestände des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic, führt Swiss Sport Integrity ein Untersuchungsverfahren und erstellt einen Untersuchungsbericht für das Schweizer Sportgericht.

Untersuchungsverfahren Schritt für Schritt

Untersuchungsverfahren

1.) Die betroffene Person macht eine Meldung bei Swiss Sport Integrity über den mutmasslichen Verstoss gegen die Ethik-Bestimmungen. Swiss Sport Integrity hört die meldende Person an, informiert über prozessuale Vorgehensmöglichkeiten inkl. Untersuchungsverfahren und kann eine vertiefte Beratung bei einer geeigneten Anlaufstelle empfehlen.

2.) Swiss Sport Integrity prüft die Zuständigkeit für eine Untersuchung des gemeldeten Sachverhaltes. Falls die Zuständigkeit bei einer anderen Stelle oder Organisation liegt, so wird die meldende Person orientiert und auf die korrekte Zuständigkeit hingewiesen.

3.) Falls Swiss Sport Integrity für den vorliegen Fall zuständig ist, wird ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, um die mutmasslichen Ethikverstösse resp. Missstände zu untersuchen.

4. a) Swiss Sport Integrity kann das Untersuchungsverfahren einstellen oder mittels angeordneter Massnahmen abschliessen. Eine Anfechtung ist vor dem Schweizer Sportgericht möglich.

4. b) Über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen erstellt Swiss Sport Integrity einen Schlussbericht. Anschliessend legt Swiss Sport Integrity den Untersuchungsbericht zusammen mit den Anträgen für eine Sanktion dem Schweizer Sportgericht zur Beurteilung vor.

5.) Das Sportgericht prüft die Anfechtung oder den Schlussbericht und hört die betroffenen Parteien an.

6.) Anschliessend entscheidet das Sportgericht über die angemessene Disziplinarmassnahme. Swiss Sport Integrity kann die Entscheidungen des Sportgerichts veröffentlichen, sobald diese in Rechtskraft erwachsen sind und ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.

7.) Die betroffene Person kann innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Entscheides Berufung beim Bundesgericht einlegen.

Die Parteien erhalten zur Wahrnehmung ihrer Parteirechte Fristen und können solche mit Begründung verlängern. Schritte zur einvernehmlichen Lösung sind in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

Schweizer Sportgericht

Das Sportgericht beurteilt als erste Instanz Ethikverstösse im Geltungsbereich des Ethik-Statuts. Das Sportgericht besteht aus etwa 40 Richter:innen (Jurist:innen und medizinische Expert:innen). Diese werden durch den Stiftungsrat des Sportgerichts gewählt. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter oder einer Einzelschiedsrichterin. Erachtet der oder die Direktor:in es für notwendig, kann er oder sie drei Schiedsrichter:innen bestellen. Swiss Sport Integrity tritt vor dem Sportgericht als Klägerin auf. Die angeklagten Personen werden in einem Verfahren angehört und können ihre Argumente vorbringen und sich anwaltlich vertreten lassen. Wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, besteht die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Der Schiedsspruch ist in der Sache final, bei Verfahrensfehlern kann gemäss Art. 389 der Schweizerischen Zivilprozessordnung beim Bundesgericht Berufung eingelegt werden.

Das Bundesgericht

Vor dem Bundesgericht können nur Verfahrensfehler gerügt werden, beispielsweise die Zusammensetzung oder Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Das Recht auf Weiterzug ans Bundesgericht steht allen involvierten Parteien zu. Das Bundesgericht urteilt grundsätzlich letztinstanzlich, ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) ist im Falle einer EMRK-Verletzung jedoch möglich.

Schweizerisches Bundesgericht

Sanktionen

Gültigkeit

Werden Personen wegen Verstössen gegen das Ethik-Statut gesperrt, so sind ihnen sämtliche Tätigkeiten untersagt, z.B. auch als Funktionärin oder Funktionär. Dies gilt übergreifend über sämtliche Sportarten.

Strafmass

Verstösse gegen das Ethik-Statut können mit einer oder mehreren Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden. Diese Sanktionen reichen von einer Verwarnung oder einer Geldstrafe bis hin zu einem Verbot oder Ausschluss. In gravierenden Fällen sowie im Wiederholungsfall kann eine Person mit einer lebenslänglichen Sperre sanktioniert werden.

Nebst diesen privatrechtlichen Konsequenzen können bestimmte Tatbestände auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies bedeutet, dass Strafverfolgungsbehörden ermitteln und Urteile durch staatliche Gerichte gefällt werden. Das Strafmass reicht von einer Busse bis hin zu einer Freiheitsstrafe.