Ein Schweizer Para-Bogenschütze wurde wegen Vorhandensein und Anwendung einer jederzeit verbotenen Substanz für 14 Monate gesperrt und zu einer Geldzahlung verurteilt.
Im Rahmen einer Dopingkontrolle ausserhalb des Wettkampfs wurde der Parasportler positiv auf die Metaboliten der jederzeit verbotenen Substanz Spironolacton getestet. Nach Benachrichtigung durch Swiss Sport Integrity (SSI) konnte der Bogenschütze mit internationalem Niveau zwar ein Rezept für ein Medikament mit der verbotenen Substanz vorweisen, hatte aber zu dem Zeitpunkt keine gültige Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) für dessen Anwendung vorliegen.
In Anwendung von Art. 7.5 der Ausführungsbestimmungen zum Resultatmanagement (ABRM) sowie der relevanten Bestimmungen des Doping-Statuts, schlossen der Parasportler und Swiss Sport Integrity eine Vereinbarung zur Beilegung der Sache durch eine einvernehmliche Lösung, woraufhin SSI einen Entscheid im Resultatmanagement erliess und den Parasportler wegen Anwendung und Vorhandensein der verbotenen Substanz für 14 Monate sperrte. Das Fehlen einer gültigen ATZ zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle war der Grund für die Sperre, jedoch wurde das Verschulden in diesem Fall als leicht angesehen, was sich strafmildernd auswirkte.
Die Sperre von Pascal Héritier gilt seit dem 13. September 2024, unter Anrechnung der freiwilligen provisorischen Sperre, und ist für sämtliche Sportarten und jegliche Funktionen im Sport weltweit wirksam. Zusätzlich muss der Athlet eine Busse, sowie die Kontroll-, und Analysekosten in der Höhe von insgesamt 836 Franken bezahlen.
Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, den Doping-Status ihrer Medikamente vor der Einnahme zu prüfen. Für die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden aus gesundheitlichen Gründen ist eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nötig. Der Nachweis verbotener Substanzen in einer Dopingkontrolle kann ansonsten als positive Probe beurteilt und entsprechend sanktioniert werden.