Lagerleiter für sexuelle Belästigungen verwarnt

 | 
Kategorie:
Recht

Ein Hauptleiter eines Jugend-Skilagers anerkennt, durch sexuelle Belästigungen gegen das Ethik-Statut verstossen zu haben. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung wird er verwarnt und verpflichtet sich, eine Therapie fortzusetzen.

Im Januar 2023 ging bei der Meldestelle für Ethikverstösse und Missstände im Schweizer Sport eine Meldung ein, in welcher diverse Vorwürfe der sexuellen Belästigung durch einen Lagerleiter geäussert wurden. Im Rahmen der eingeleiteten Vorabklärungen wurden verschiedene Hinweise und Indizien geprüft. Gemäss der betroffenen Person habe es sich bei der Belästigung um Bedrängnis und Betatschen gehandelt. Weiter bestätigte sich der Verdacht, dass sich bereits in vorherigen Schneesportlagern ähnliche Vorfälle ereignet hatten. Swiss Sport Integrity eröffnete daraufhin ein Untersuchungsverfahren.

In einer Stellungnahme zeigte sich der Beschuldigte geständig und bestätigte sein Verhalten, in dem er im Ausgang unter alkoholisiertem Zustand junge Leiterinnen verbal belästigt und sie teilweise auch unangemessen berührt hat. Mit seiner Stellungnahme führte der beschuldigte Lagerleiter ausserdem aus, dass er sich bereits in Therapie befinde und sich aktiv mit seinem Verhalten, insbesondere der Thematik Nähe/Distanz sowie den Auswirkungen von exzessivem Alkoholkonsum, auseinandersetzt, und an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei.

Das Schweizer Sportgericht stimmte dem Antrag von Swiss Sport Integrity zur Sistierung des Verfahrens und einer einvernehmlichen Lösung des Falls zu. In der Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung anerkennt der beschuldigte Lagerleiter, dass er die sexuelle Integrität einer Leiterin verletzt hat und damit gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts verstossen hat. Der Leiter wird verwarnt und verpflichtet sich ein, die erfolgsversprechende Therapie fortzusetzen und Swiss Sport Integrity in einem Bericht über den Verlauf zu informieren. Er verpflichtete sich ausserdem, die Untersuchungskosten in Höhe von 750 Franken zu übernehmen sowie eine Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity über 250 Franken auszurichten.