Eine Fussballspielerin wird wegen Anwendung einer verbotenen Substanz ohne gültige Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) für 12 Monate gesperrt.
Eine Super-League-Fussballspielerin wurde aufgrund einer Erkrankung mit der jederzeit verbotenen Substanz Indacaterol behandelt. Zum Zeitpunkt der Behandlung lag keine gültige Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) vor, was ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstellt. Athletinnen und Athleten, die dem ATZ-Pool von Swiss Sport Integrity zugewiesen wurden, sind zur Beantragung einer vorgängigen ATZ verpflichtet, was bedeutet, dass eine Bewilligung vor dem Therapiestart vorliegen muss. Swiss Sport Integrity erachtete jedoch, dass sie die verbotene Substanz nicht im Zusammenhang mit einer Steigerung der sportlichen Leistung angewendet wurde, sondern aus medizinischen Gründen.
In Anwendung von Art. 7.5 der Ausführungsbestimmungen zum Resultatmanagement (ABRM) sowie der relevanten Bestimmungen des Doping-Statuts, schlossen die Fussballspielerin und Swiss Sport Integrity eine Vereinbarung zur Beilegung der Sache durch eine einvernehmliche Lösung. Die Spielerin wird wegen Anwendung der verbotenen Substanz ohne gültige Ausnahmebewilligung zu einer Sperre von 12 Monaten verurteilt. Die Sperre gilt bis zum 28. August 2025 und ist für sämtliche Sportarten und jegliche Funktionen im Sport weltweit wirksam.
Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler dran, den Doping-Status jedes Medikaments vor deren Anwendung zu prüfen und den Antrag für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) rechtzeitig einzureichen. Bei einem Verstoss tragen die Betroffenen die volle Verantwortung, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen.