Eine Verbandsfunktionärin anerkennt ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt zu haben. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung wird sie verwarnt und muss einen Teil der Untersuchungskosten übernehmen.
Im Oktober 2023 ging bei der Meldestelle für Ethikverstösse und Missstände im Schweizer Sport eine Meldung ein, in welcher die Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht, namentlich die Meldepflicht von Personen mit einer besonderen Fürsorge und Aufsichtsfunktion, geäussert wurden. Swiss Sport Integrity hat im Rahmen der anschliessenden Abklärungen festgestellt, dass ungenügende Massnahmen durch die angeschuldigte Person getroffen wurden.
Die betroffene Sportlerin sowie die angeschuldigte Verbandsfunktionärin wurden über die Möglichkeit informiert, die Angelegenheit gemäss Ethik-Statuts des Schweizer Sports, einvernehmlich zu lösen. Nach Rücksprache mit allen Beteiligten ergab sich, dass sie daran interessiert waren, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen. In der Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung anerkennt die beschuldigte Verbandfunktionärin, gegen Art. 2.1.5 sowie Art. 4.3 des Ethik-Statuts verstossen zu haben, indem sie es unterliess, den ihr gemeldeten Sachverhalt unverzüglich weiterzuleiten und eine adäquate Abklärung und Aufarbeitung sicherzustellen. Die Verbandsfunktionärin wird von Swiss Sport Integrity verwarnt und verpflichtet sich einen Teil der Untersuchungskosten in der Höhe von 200 Franken zu übernehmen.