Einjährige Sperre für Age-Group-Triathletin

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Kategorie:
Recht

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports verurteilt eine ambitionierte Triathletin im Age-Group-Bereich wegen Anwendung und Besitz der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA (7-Keto®) zu einer einjährigen Sperre und zu einer Geldzahlung.

Im Rahmen einer Postkontrolle wurde eine an eine Schweizer Triathletin adressierte Sendung mit 240 7-Keto®-Kapseln vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sichergestellt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Wie vom Sportförderungsgesetz (SpoFöG) vorgegeben, vernichtete Swiss Sport Integrity dieses Produkt kostenpflichtig im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Die Triathletin wurde darüber informiert, dass der Besitz und die Anwendung der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic darstellen. 

Im zirkulären Disziplinarverfahren konnte die Athletin belegen, dass sie bei der Bestellung ohne grobes Verschulden gehandelt hat, worauf hin die DK eine einjährige Sperre gegen die Triathletin aussprach. Zusätzlich muss die Verurteilte die Verfahrenskosten, sowie eine Parteientschädigung an SSI in der Höhe von 600 Franken bezahlen.

Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, dass der Import von Dopingmitteln grundsätzlich verboten ist und zu einer Sperre führen kann. Die Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA ist stark mit 7-Keto-DHEA verwandt. 7-Keto-DHEA ist im Anhang der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV) aufgeführt und die Liste fasst explizit «andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung» um. Somit ist der Import von 3-acetyl-7-oxo-DHEA verboten. Das Importverbot gilt dabei nicht nur für Sporttreibende, auch für Nicht-Sportlerinnen und Nicht-Sportler können für den (versuchten) Import belangt werden.