Wichtigste Änderungen und Neuerungen
Am Sportparlament vom 20. November 2020 wurde das neue Doping-Statut von Swiss Olympic verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Das Doping-Statut und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sind für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände verbindlich. Die Anti-Doping-Bestimmungen gelten somit für alle Sporttreibenden mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist. Dasselbe gilt für Teilnehmende an Wettkämpfen solcher Organisationen.
Die verabschiedete Version des Doping-Statuts von Swiss Olympic 2021 sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden in Kürze auf Deutsch und Französisch publiziert. Antidoping Schweiz fasst hier die wichtigsten Änderungen und Neuerung übersichtlich zusammen:
Neuer Tatbestand zum Schutz der Whistleblower
Athletinnen und Athleten oder andere Personen wie bspw. Betreuungspersonen können zukünftig sanktioniert werden, wenn sie jemanden davon abhalten, Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder staatliches Recht betreffend Dopingbekämpfung den entsprechenden Stellen zu melden. Damit sollen Whistleblower besser geschützt werden. Hinweise und Verdachte auf mögliche Dopingvergehen können bei Antidoping Schweiz anonym übermittelt werden.
Angemessene Verteidigung für Athleten
Neuerdings ist die unentgeltliche Rechtspflege für beschuldigte Athletinnen und Athleten im Doping-Statut festgehalten. Es handelt sich dabei um ein Instrument für eine angemessene Verteidigung, damit Athletenrechte in den Verfahren wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen bestmöglich gewahrt werden können.
Antidoping Schweiz neu auch Sanktionierungsinstanz
Eine Neuerung ist das Resultatmanagementverfahren, wonach neu nicht mehr nur die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic Entscheide fällen kann, sondern unter streng geregelten Voraussetzungen bereits Antidoping Schweiz. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Antidoping Schweiz im Einzelfall mit der Athletin bzw. dem Athleten oder einer anderen Person eine Vereinbarung zur Beilegung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Verstosses abschliessen kann. Die Entscheide von Antidoping Schweiz sind bei der Disziplinarkammer anfechtbar.
Mehr Flexibilität bei Sanktionierung
Im Hinblick auf die Sanktionierung ist mit dem Doping-Statut 2021 im Einzelfall mehr Flexibilität möglich. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mehr Bedeutung zugewiesen. Gilt eine Athletin bzw. ein Athlet als schutzbedürftige Person (minderjährige und nicht urteilsfähige Personen) oder Freizeitsportler, können erleichterte Sanktionen ausgesprochen werden. Urteile gegen diese Personengruppen müssen zudem nicht zwingendermassen veröffentlicht werden.
Ausbildungspflicht für Athleten
Der International Standard for Education der WADA wird in der Schweiz mit dem Ausbildungskonzept von Antidoping Schweiz umgesetzt. In Absprache mit Swiss Olympic wurde festgehalten, dass die Athletinnen und Athleten mit einer Swiss Olympic Card eine Anti-Doping-Ausbildung absolvieren müssen. Dies wird in erster Linie mit einer E-Learning-Pflicht umgesetzt, welche pro Card-Kategorie schrittweise eingeführt wird. Ausserdem werden die Schulungen und Workshops von Antidoping Schweiz weiterentwickelt und ausgebaut. Im Doping-Statut ist die Pflicht der Nationalen Sportverbände sowie der Athletinnen und Athleten verankert, die entsprechenden Massnahmen gemeinsam mit Antidoping Schweiz umzusetzen.
Einführung des ATZ-Pools
Eine wichtige Neuerung in den Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ist die Einführung des sogenannten ATZ-Pools. Der ATZ-Pool definiert, wer grundsätzlich vorgängig, d.h. vor dem Therapiestart, über eine gültige ATZ verfügen muss. Die Einführung und Erweiterung erfolgt in Absprache mit den betroffenen Nationalen Sportverbänden und pro Sportart. Detaillierte Informationen zu diesem Thema folgen ab 1. Januar 2021 auf www.antidoping.ch/atz-pool.
Neue Definition «im Wettkampf»
Neu gilt eine Dopingkontrolle als «im Wettkampf», wenn sie im Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf bis zum Ende dieses Wettkampfes und der Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf durchgeführt wird. Alle anderen Zeiträume gelten als «ausserhalb des Wettkampfes». Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da «im Wettkampf» mehr Substanzen verboten sind.