Doping-Statut von Swiss Olympic 2021

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Kategorie:
Öffentlichkeit

Wichtigste Änderungen und Neuerungen

Am Sportparlament vom 20. November 2020 wurde das neue Doping-Statut von Swiss Olympic verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Das Doping-Statut und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sind für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände verbindlich. Die Anti-Doping-Bestimmungen gelten somit für alle Sporttreibenden mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist. Dasselbe gilt für Teilnehmende an Wettkämpfen solcher Organisationen.

Die verabschiedete Version des Doping-Statuts von Swiss Olympic 2021 sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden in Kürze auf Deutsch und Französisch publiziert. Antidoping Schweiz fasst hier die wichtigsten Änderungen und Neuerung übersichtlich zusammen:

Neuer Tatbestand zum Schutz der Whistleblower
Athletinnen und Athleten oder andere Personen wie bspw. Betreuungspersonen können zukünftig sanktioniert werden, wenn sie jemanden davon abhalten, Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder staatliches Recht betreffend Dopingbekämpfung den entsprechenden Stellen zu melden. Damit sollen Whistleblower besser geschützt werden. Hinweise und Verdachte auf mögliche Dopingvergehen können bei Antidoping Schweiz anonym übermittelt werden.

Angemessene Verteidigung für Athleten
Neuerdings ist die unentgeltliche Rechtspflege für beschuldigte Athletinnen und Athleten im Doping-Statut festgehalten. Es handelt sich dabei um ein Instrument für eine angemessene Verteidigung, damit Athletenrechte in den Verfahren wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen bestmöglich gewahrt werden können.

Antidoping Schweiz neu auch Sanktionierungsinstanz
Eine Neuerung ist das Resultatmanagementverfahren, wonach neu nicht mehr nur die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic Entscheide fällen kann, sondern unter streng geregelten Voraussetzungen bereits Antidoping Schweiz. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Antidoping Schweiz im Einzelfall mit der Athletin bzw. dem Athleten oder einer anderen Person eine Vereinbarung zur Beilegung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Verstosses abschliessen kann. Die Entscheide von Antidoping Schweiz sind bei der Disziplinarkammer anfechtbar.

Mehr Flexibilität bei Sanktionierung
Im Hinblick auf die Sanktionierung ist mit dem Doping-Statut 2021 im Einzelfall mehr Flexibilität möglich. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mehr Bedeutung zugewiesen. Gilt eine Athletin bzw. ein Athlet als schutzbedürftige Person (minderjährige und nicht urteilsfähige Personen) oder Freizeitsportler, können erleichterte Sanktionen ausgesprochen werden. Urteile gegen diese Personengruppen müssen zudem nicht zwingendermassen veröffentlicht werden.

Ausbildungspflicht für Athleten
Der International Standard for Education der WADA wird in der Schweiz mit dem Ausbildungskonzept von Antidoping Schweiz umgesetzt. In Absprache mit Swiss Olympic wurde festgehalten, dass die Athletinnen und Athleten mit einer Swiss Olympic Card eine Anti-Doping-Ausbildung absolvieren müssen. Dies wird in erster Linie mit einer E-Learning-Pflicht umgesetzt, welche pro Card-Kategorie schrittweise eingeführt wird. Ausserdem werden die Schulungen und Workshops von Antidoping Schweiz weiterentwickelt und ausgebaut. Im Doping-Statut ist die Pflicht der Nationalen Sportverbände sowie der Athletinnen und Athleten verankert, die entsprechenden Massnahmen gemeinsam mit Antidoping Schweiz umzusetzen.

Einführung des ATZ-Pools
Eine wichtige Neuerung in den Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ist die Einführung des sogenannten ATZ-Pools. Der ATZ-Pool definiert, wer grundsätzlich vorgängig, d.h. vor dem Therapiestart, über eine gültige ATZ verfügen muss. Die Einführung und Erweiterung erfolgt in Absprache mit den betroffenen Nationalen Sportverbänden und pro Sportart. Detaillierte Informationen zu diesem Thema folgen ab 1. Januar 2021 auf www.antidoping.ch/atz-pool.

Neue Definition «im Wettkampf»
Neu gilt eine Dopingkontrolle als «im Wettkampf», wenn sie im Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf bis zum Ende dieses Wettkampfes und der Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf durchgeführt wird. Alle anderen Zeiträume gelten als «ausserhalb des Wettkampfes». Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da «im Wettkampf» mehr Substanzen verboten sind.

Konkrete Änderungen im Doping-Statut 2021

Artikel 2.5

Präzisierung in der Definition der unzulässigen Einflussnahme. In der Definition wurde klargestellt, dass die aufgezählten Tatbestandbeispiele nicht abschliessend sind und dass auch die Übermittlung von gefälschten Dokumenten an Antidoping Schweiz sowie an die Disziplinarkammer von der Definition erfasst ist.

Artikel 2.9

Zum Tatbestand der Mittäterschaft wurde die versuchte Mittäterschaft hinzugefügt.

Artikel 2.10

Die zwingende Voraussetzung einer schriftlichen Mitteilung entfällt und es genügt, dass der Nachweis erbracht wird, dass der Athlet wusste oder hätte wissen müssen, dass die Betreuungsperson aufgrund eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt ist.

Artikel 2.11

Neuer Doping-Tatbestand: «Handlungen eines Athleten oder einer anderen Person, um jemanden von einer Meldung an die Behörden abzubringen oder Vergeltung zu üben». Athleten oder andere Personen wie bspw. Betreuungspersonen werden sanktioniert, wenn sie jemanden davon abhalten, sich an staatliche Behörden oder Anti-Doping-Organisationen zu wenden, um Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, gegen staatliches Recht betreffend Dopingbekämpfung oder gegen das Code-Compliance-Programm der WADA zu melden oder anzuzeigen. Damit sollen Whistleblower besser geschützt werden.

Artikel 4.2.2

Neben den bereits bestehenden spezifischen Substanzen gibt es neu auch spezifische Methoden. Bei spezifischen Methoden handelt es sich um Methoden, die ähnlich wie spezifische Substanzen den Anschein erwecken, dass ein Athlet oder andere Person diese eher zu anderen als zu Dopingzwecken verwendet hat (z.B. als Medikament zur Behandlung einer Krankheit).

Artikel 4.2.3

Auf der Dopingliste werden gewisse Substanzen als Missbrauchssubstanzen in eine spezielle Kategorie eingeteilt. Das List Committee der WADA hat folgende Substanzen als Missbrauchssubstanzen klassiert: Tetrahydrocannabinol (THC), MDMA, Heroin und Kokain. Die Einnahme, die Anwendung oder der Besitz von Missbrauchssubstanzen kann milder sanktioniert werden (siehe Artikel 10.2.4).

Artikel 7

Es wurde ein neues Verfahren eingeführt - das Resultatmanagementverfahren. Neu wird nicht mehr nur die Disziplinarkammer Entscheide fällen können, sondern bereits Antidoping Schweiz. Unter streng geregelten Voraussetzungen erlässt Antidoping Schweiz im Resultatmanagementverfahren Entscheide ähnlich einem Strafbefehl im Strafverfahren. Diese Entscheide sind mit Berufung bei der Disziplinarkammer anfechtbar, wobei der Entscheid von Antidoping Schweiz als Anklageschrift gilt. Dieses Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zum Resultatmanagement detailliert geregelt.

Artikel 10.3.1

Die Sanktionsmöglichkeiten wurden generell viel flexibler ausgestaltet. Artikel 10.3.1gelangt bei einem Verstoss gegen Artikel 2.3 (u.a. Weigerung, sich einer Probenahme zu unterziehen) oder gegen Artikel 2.5 (unzulässige Einflussnahme) zur Anwendung. Die Standardsperre beträgt zwar weiterhin 4 Jahre, neu bestehen jedoch drei Ausnahmetatbestände mit reduzierter Sperre, u.a. besteht die Möglichkeit einer Reduktion bis hin zu einer Verwarnung, wenn der «Täter» eine schutzbedürftige Person oder eine Freizeitsportler ist.

Artikel 10.4

Wiedereinführung des Konzepts der «erschwerenden Umstände». Bereits im Doping-Statut 2009 war dieses Konzept vorhanden, wurde jedoch aus dem Code und Doping-Statut 2015 gestrichen, da die Standardsperre nunmehr vier anstatt zwei Jahre betrug. Liegen nun erschwerende Umstände vor, kann die Standardsperre um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können dann bei einem Erstverstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zu sechs Jahre Sperre drohen.

Artikel 10.7.1.1

Die Anwendung von «substanzieller Unterstützung» wurde erweitert. Athleten und andere Personen dürfen nun auch eine Reduktion oder Aussetzung der Sperre erhalten, wenn sie bei der Aufdeckung von Fällen der Nichtkonformität mit dem Code oder bei Verstössen gegen die Integrität des Sports mithelfen und nicht mehr nur bei Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder bei Straftatbeständen.

Artikel 10.8

In Artikel 10.8 wurden prozessvergleichende Vereinbarungen im Resultatmanagement eingeführt. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Athleten oder anderen Personen und Antidoping Schweiz, die den Prozess beenden. Gemäss Artikel 10.8.1 kann eine Sperre von vier oder mehr Jahren aus prozessökonomischen Gründen um ein Jahr reduziert werden, wenn der Athlet oder die andere Person den Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Verstoss akzeptiert. Artikel 10.8.2 gibt Antidoping Schweiz sodann die Möglichkeit, im Einzelfall mit dem Athleten oder der anderen Person eine Vereinbarung zur Beilegung eines Disziplinarverfahrens wegen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzuschliessen. Massgeblich ist dabei der Einbezug der WADA. Eine solche Vereinbarung wäre nicht anfechtbar und das Verfahren per Vergleich abgeschlossen.

Artikel 10.9

Das Kapitel über die Mehrfachverstösse ist ebenfalls überarbeitet worden. Dabei geht es insbesondere um die Handhabung eines Verstosses, der länger als 12 Monate vor dem bereits sanktionierten Verstoss zurücklag und erst entdeckt wird, nachdem bereits eine Sanktion für den anderen, zeitlich näher an der Sanktion liegenden Verstoss ausgesprochen wurde. Im Prinzip wird dann ein Verstoss trotzdem als Erstverstoss gewertet und die Sanktion erfolgt unabhängig vom bereits sanktionierten Verstoss. Das bedeutet, dass ein Athlet zwei separate Sanktionen bzw. Sperren erhalten kann, die nacheinander durchzusetzen sind und nicht nur eine Sperre aufgrund eines Zweitverstosses, die dann deutlich länger ausfallen würde.

Artikel 10.11

Gemäss Artikel 10.11 haben ein Signatar oder ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic, der aufgrund eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen verwirkte Preisgelder zurückgefordert hat, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um diese Preisgelder den Athleten zuzuordnen und auszuzahlen, die Anspruch darauf gehabt hätten, wäre der Athlet, der sein Preisgeld verwirkt hat, nicht angetreten.

Artikel 13.1

Bei den Bestimmungen zu den Rechtsmitteln wurde eingefügt, dass Entscheide von Antidoping Schweiz grundsätzlich mit Berufung bei der Disziplinarkammer angefochten werden können. Zudem ist festgehalten, dass die WADA das Recht hat, einen Entscheid von Antidoping Schweiz direkt beim TAS anzufechten. Die WADA muss damit nicht zuerst vor die Disziplinarkammer gelangen.

Artikel 14

Die Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden von Antidoping Schweiz und der Disziplinarkammer wurden zum besseren Verständnis klarer formuliert.

Artikel 15

In einem Land bzw. in einer Sportart ergangene Entscheide über Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelten automatisch weltweit und sind in allen Ländern, von allen Signataren umzusetzen.

Artikel 18

Der Artikel 18 zur Ausbildung wurde gekürzt, da es neu einen International Standard for Education gibt. Die Vorgaben daraus werden von Antidoping Schweiz in Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und den Mitgliedsverbänden umgesetzt. Antidoping Schweiz setzt den vorgenannten International Standard mit dem Ausbildungskonzept um.

Artikel 21

In Artikel 21 sind zusätzliche Pflichten festgehalten, insbesondere diejenige zur Information der zuständigen Verbände und Anti-Doping-Organisationen durch Athleten, die von einem Nicht-Signatar des Codes wegen einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen sanktioniert wurden.

Artikel 23

Aufgrund des Athlete’s Anti-Doping Rights Act wurde die unentgeltliche Rechtspflege für Athleten und andere Personen, gegen die ein Resultatmanagement- oder ein Disziplinarverfahren geführt wird, festgehalten. Ziel ist es, den Beschuldigten ein Instrument für eine angemessene Verteidigung zu geben, damit ihre Rechte in den Verfahren wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen bestmöglich gewahrt werden können.

Neue Definitionen und Begriffe:

  • der Begriff «Ausbildung» für die Ausbildung in Anti-Doping-Themen.
  • der Begriff «erschwerende Umstände» als Konkretisierung von Artikel 10.4.
  • der Begriff «schutzbedürftige Person». Grundsätzlich fallen unter diesen Begriff minderjährige und nicht urteilsfähige Personen.
  • der Begriff «Freizeitsportler». Die Idee dahinter ist, dass insbesondere Amateur-Athleten in unteren Ligen oder sog. Hobbysportler unter diese Definition fallen und somit erleichterte Sanktionen erhalten können.

Wird nun ein Athlet als «schutzbedürftige Person» oder als «Freizeitsportler» qualifiziert, hat das zur Folge:

  • dass keine zwingende Veröffentlichung zu erfolgen hat (Art. 14.3.6);
  • dass bei «fehlendem groben Verschulden» die Sanktion bei einer Verwarnung beginnt, anstatt bei mindestens einem Jahr Sperre, auch bei Anabolika (Art. 10.6.1.3);
  • dass «schutzbedürftige Personen» nicht nachweisen müssen, wie die Substanz in ihren Organismus gelangt ist, um «fehlendes grobes Verschulden» nachzuweisen.