Das Schweizer Sportgericht verwarnt einen Amateur-Ausdauersportler, weil er gegen das Teilnahmeverbot an Wettkämpfen während einer laufenden Sperre verstossen hat und verurteilt ihn zu einer Geldzahlung.
Im November 2022 wurde SSI von einer Drittperson darüber informiert, dass die angeschuldigte Person am Triathlon DATEV Challenge Roth in Deutschland teilgenommen habe. Nachforschungen von SSI ergaben, dass die angeschuldigte Person bei den genannten Wettkämpfen im 2019 und 2022 auf den Ranglisten erschien. Der Amateursportler wurde daraufhin von SSI informiert, dass seine Teilnahme an den erwähnten Wettkämpfen ein Verstoss gegen Art. 10.14.3 des Doping-Statuts (Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre) darstellen könnte, und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
In der schriftlichen Stellungnahme vom August 2023 anerkannte die angeschuldigte Person die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber doch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot während seiner Sperre zu verstossen, teilgenommen zu haben. Daraufhin beantragte SSI bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens.
Im Zirkularverfahren hat das Schweizer Sportgericht (ehemals Disziplinarkammer des Schweizer Sports) eine Verwarnung gegen den Athleten ausgesprochen. Dies, da der Angeschuldigte angab, dass es bei der Teilnahme an den Wettkämpfen nicht um den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt ging, und er keine sportlichen Ambitionen gehabt hätte. Zudem falle ins Gewicht, dass die angeschuldigte Person im vorliegenden Verfahren stets kooperierte und die Verletzung des Teilnahmeverbots anerkannte. Die Wettkampfergebnisse, die der Sportler an der DATEV Challenge Roth 2019 und 2022 erzielt hat, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen annulliert. Der Verurteilte muss zudem ein Bussgeld von 250 Franken bezahlen sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 500 Franken übernehmen.
Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler sowie Veranstalter daran, dass es während einer Dopingsperre untersagt ist, als Athlet:in oder in anderer Funktion (Trainer:in, Funktionär:in etc.) an Wettkämpfen teilzunehmen. Die Liste der gesperrten Personen finden Veranstalter auf der Webseite von Swiss Sport Integrity.