Infusionen

Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 100ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden von jeglicher Substanz gelten als verbotene Methode, selbst wenn die verabreichte Substanz nicht verboten ist. Davon ausgenommen sind intravenöse Infusionen und/oder Injektionen, die berechtigterweise im Rahmen von

  • Spitalbehandlungen,
  • chirurgischen Eingriffen,
  • oder während klinisch-diagnostischer Untersuchungen

verabreicht werden.

Aus dieser gemäss Dopingliste geltenden Regelung und dem Grundsatz, dass eine Substanz und/oder eine Methode gemäss Dopingliste verboten sein können, ergeben sich verschiedene mögliche Kombinationen:

Doping-Status von Infusionen

Doping-Status von Infusionen, welche NICHT während Spitalbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinisch-diagnostischer Untersuchungen verabreicht werden:

infusionen_de

Doping-Status von Infusionen, welche während Spitalbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinisch-diagnostischer Untersuchungen verabreicht werden:

infusionen_spital_de

*Achtung! In der Medikamentenabfrage Global DRO wird der Doping-Statuts von Substanzen angezeigt. Die Information zu den verbotenen Infusionen wird nach dieser Information als Bedingung / Warnung ergänzt, aber nicht graphisch (rot/grün) dargestellt.

Wenn Ihre Infusion verboten ist/war, informieren Sie sich betreffend ATZ-Antrag und Notfalltherapien.

Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

Medizinische Notfälle

Praxisbeispiel: Eiseninfusionen

Die orale Einnahme eines Eisenpräparates ist erlaubt. Allerdings gilt die obengenannte Regelung für intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von Eisen.

Dies bedeutet, dass intravenöse Eiseninfusionen von mehr als 100 ml pro 12 Stunden gemäss Dopingliste verboten sind.

Für Athlet:innen mit einem Eisenmangel ist die orale Substitution daher Therapie der ersten Wahl. Falls eine orale Therapie einen unzureichenden Effekt bringt, besteht die Möglichkeit parenterales Eisen langsam intravenös mittels einer Injektion zu verabreichen (unverdünnt oder verdünnt mit NaCl 0.9% bis zu 100 ml).

Falls aus medizinischen Gründen eine Eiseninfusion mit einem Volumen über 100ml notwendig ist, für die keine der oben genannten erlaubten Therapiealternativen angewendet werden kann, ist eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) notwendig. Zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Anti-Doping-Organisation der ATZ-Antrag gestellt werden muss, zeigt Ihnen der ATZ-Wizard.

In jedem Fall ist neben der üblichen medizinischen Dokumentation und Diagnosestellung eine ausführliche ärztliche Begründung dafür notwendig, weshalb keine der oben genannten erlaubten Therapiealternativen angewendet werden kann. Wenn eine solche Begründung fehlt, gemäss geltenden Bestimmungen unzureichend ist oder für die ATZ-Kommission nicht nachvollziehbar ist, kann keine ATZ bewilligt werden.

Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

Erlaubte Alternativen