Zweijährige Sperre für Turner

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Kategorie:
Recht

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports hat einen Schweizer Turner mit leitender Funktion wegen Verletzung der psychischen Integrität, versuchter Verletzung der sexuellen Integrität sowie unsportlichen Verhaltens sanktioniert. Der Mann darf während mindestens zwei Jahren keine Athletinnen trainieren, und wird während dieser Sperre aus dem Verein ausgeschlossen.

Im Januar 2022 ging bei der Meldestelle eine Meldung über mögliche Ethikverstösse durch einen Turner mit leitender Funktion ein. Im Rahmen der Vorabklärungen hat SSI diverse Befragungen durchgeführt sowie relevante Untersuchungsmittel für die Untersuchung gesammelt und sorgfältig geprüft. Daraufhin hat der betroffene Verein im März 2022 eine vorläufige Massnahme, die den Turner vom Trainingsbetrieb sowie von der Trainingsleitung freistellte, ausgesprochen, während Swiss Sport Integrity die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens eingeleitet hat. Im Dezember 2022 überwies Swiss Sport Integrity den Untersuchungsbericht, zusammen mit den Anträgen zur Beurteilung, an die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK).

An der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer vom Dezember 2023 gestand der Verurteilte die Taten grösstenteils und war bezüglich seines Fehlverhaltens einsichtig. Im Juli 2024 wurde der Turner mit seiner leitenden Funktion von der DK für schuldig befunden gegen das Ethik-Statut verstossen zu haben. Die Verletzung der psychischen Integrität wurde durch Nachstellen gegen den Willen betroffener Personen (Stalking) begangen, während die versuchte Verletzung der sexuellen Integrität durch aufdringliches Verhalten und Bedrängung geschah. Durch die Trainingsleitung in alkoholisiertem Zustand hat er ausserdem die Sicherheit der Turnerinnen gefährdet und seine Vorbildfunktion missachtet, was im Sinne des Ethik-Statut als unsportliches Verhalten und somit als Verstoss zu werten ist.

Der Verurteilte darf seit dem 15. Dezember 2023 und während mindestens zwei Jahren keine Athletinnen trainieren. Bis zum nachweislich erfolgten Abschluss des Verhaltenscoachings im Umfang von mindestens 20 Stunden wird er zudem aus seinem Verein ausgeschlossen. Gemäss Urteil hat der Verurteilte die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung von insgesamt 6‘200 Franken zu tragen. Weiter hält die DK fest, dass die Publikation dieses Entscheids in anonymer Form zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu erfolgen sei.