Am 1. Juni 2019 ist eine neue Regelung der WADA in Kraft getreten. Wenn bei der Analyse einer Dopingprobe im Labor nur Spuren (<5 ng/ml) von Clenbuterol festgestellt werden, gilt dies nun als auffälliges Analyseresultat anstelle wie bisher positives Analyseresultat. Können die betroffenen Athletinnen und Athleten daraufhin glaubhaft belegen, dass das Clenbuterol während Aufenthalten in Mexiko, China oder Guatemala durch den dortigen Verzehr von kontaminiertem Fleisch in ihre Körper gelangte, zieht dies grundsätzlich keine Sperre nach sich. Wenn Antidoping Schweiz nach vorhergesehener Untersuchung jedoch zum Schluss kommt, dass das auffällige Analyseresultat nicht mit einer Fleischkontamination zu begründen ist, wird ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen geltend gemacht und das übliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch wenn Clenbuterol ≥5ng/ml in einer Dopingprobe festgestellt wird, gilt dies wie bisher als positives Analyseresultat und zieht dementsprechendein Disziplinarverfahren nach sich.
Antidoping Schweiz empfiehlt Athletinnen und Athleten daher auch nach dem 1. Juni 2019 alle Verhaltensempfehlungen einzuhalten.