Das überarbeitete Ethik-Statut des Schweizer Sports, das vom Sportparlament verabschiedet wurde, bietet Swiss Sport Integrity neu die Möglichkeit einvernehmliche Lösungen mit den Parteien erarbeiten zu können. Zudem führt die neue Version des Ethik-Statuts zu einem verstärkten Schutz von Auskunftspersonen und Zeugen.
Swiss Sport Integrity erkannte während der täglichen Arbeit, dass einige Meldungen zwar zumindest teilweise ein verpöntes Verhalten im Sinne des Ethik-Statuts betreffen, aber der Konflikt mit einer Untersuchung kaum sinnvoll gelöst werden kann. Die Kosten und der Aufwand einer solchen Untersuchung stehen damit in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen. Hilfreicher wäre es in solchen Situationen, wenn Swiss Sport Integrity alternativ zu einer Untersuchung und mit Einverständnis der Parteien einvernehmliche Lösungsansätze empfehlen und aktiv verfolgen kann.
Einvernehmliche Lösung
Die neu eingefügten Absätze 2 und 3 von Ziff. 5.2 schaffen hierzu die notwendige Grundlage und regeln insbesondere auch, dass die involvierten Personen keine Befangenheit von Swiss Sport Integrity als Institution infolge der Mitwirkung geltend machen können. Um die Unbefangenheit zu gewährleisten, wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, dass mitwirkende Personen von Swiss Sport Integrity nach dem Scheitern einer Einigung bei Weiterführung der Untersuchung nicht mehr miteinbezogen werden dürfen.
Schutz von Auskunftspersonen und Zeugen
Eine wichtige Erkenntnis aus der Tätigkeit von Swiss Sport Integrity ist, dass unter Umständen nicht nur die meldende Person, sondern auch weitere Personen – nämlich Auskunftspersonen und Zeugen – im Verfahren geschützt werden müssen, um nachteilige Auswirkungen wie Repressalien infolge ihrer Mitwirkung zu verhindern. Diesem Umstand wurde in der neuen Version Beachtung geschenkt und mit den Änderungen korrigiert und Rechnung getragen.