Ein Schweizer Nachwuchsathlet wurde wegen versuchter Anwendung (Import) sowie Vorhandensein einer verbotenen Substanz für 4 Jahre gesperrt und zu einer Geldzahlung verurteilt.
Im Rahmen einer Postkontrolle wurde eine an einen Schweizer Nachwuchsleistungssportler adressierte Sendung mit diversen Dopingmitteln (Testosteron, Oxandrolon, Anastrozol und Tamoxifen) von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sichergestellt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Der Nachwuchssportler wurde daraufhin einer Urin- und Blutkontrolle ausserhalb des Wettkampfs unterstellt, welche positiv auf die verbotene Substanz Meldonium ausfiel.
Als Sanktion hat die Disziplinarkammer des Schweizer Sports eine 4-jährige Sperre ausgesprochen, da die Widerhandlungen vorsätzlich begangen wurden. Zusätzlich muss der Verurteilte Kontroll- und Analysekosten, Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity im Gesamtbetrag von rund 3000 Franken übernehmen.
Der verurteilte Nachwuchsathlet ist minderjährig und geniesst gemäss Art. 14.3.6 des Doping-Statuts besonderen Schutz. Um die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu wahren, erfolgt die Veröffentlichung der Sanktion ohne Namensnennung.
Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, dass das Doping-Statut für alle Sporttreibenden mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist, gilt. Die Anti-Doping-Bestimmungen gelten unabhängig vom Alter, Leistungsniveau und Nationalität. Bei einem Verstoss tragen die Betroffenen die volle Verantwortung, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, auch wenn es sich um minderjährige Personen handelt.