Die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic (DK) hat zweien Athleten unter Anwendung der sogenannten Kronzeugenregelung einen Teil der Dopingsperre erlassen.
Einem ambitionierten, jungen Radsportler wurde die Einnahme und Anwendung von verbotenen Anabolika sowie der Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre nachgewiesen. Der Athlet wurde zu einer fünfjährigen Sperre verurteilt. Davon wurden ihm aufgrund der sogenannten «Kronzeugenregelung» zwei Jahre der Sperre erlassen. In einem anderen Fall wurde einem erfolgreichen Kampfsportler der Konsum von Drostanolon nachgewiesen. Der Athlet wurde standardmässig zu einer vierjährigen Sperre verurteilt. Aufgrund seiner Aussagen zu Drittpersonen wurde seine Sperre ebenfalls um zwei Jahre reduziert.
Dank der Informationen von «Kronzeugen» konnten in der Vergangenheit wiederholt in Dopingbetrug involvierte Personen identifiziert werden. Eine Reduktion oder Aussetzung der Dopingsperre ist möglich, wenn ein Kronzeuge mittels Informationen einer Anti-Doping-Organisation oder einer Strafverfolgungsbehörde wesentliche Unterstützung leistet, um einen Doping-Verstoss oder eine Straftat einer anderen Person aufzudecken oder nachzuweisen.
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