Swiss Sport Integrity spricht gegen einen Amateur-Baseballspieler wegen versuchter Anwendung und Besitz der verbotenen Substanzen Stenbolon, Andarin und Ligandrol eine Sperre von drei Jahren aus und verurteilt ihn zu einer Geldzahlung.
Im Rahmen einer Postkontrolle wurde eine an einen Freizeitsportler adressierte Sendung mit 50 Kapseln des Produkts «Clendorol», welches die verbotenen Substanzen Stenbolon, Andarin und Ligandrol enthält, vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sichergestellt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Wie vom Sportförderungsgesetz (SpoFöG) vorgegeben, verfügte Swiss Sport Integrity in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren die kostenpflichtige Vernichtung dieses Produkts. Der Amateur-Baseballspieler wurde anschliessend im Rahmen des Disziplinarverfahrens darüber informiert, dass der Besitz und die Anwendung der verbotenen Substanzen einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic darstellen.
Die betroffene Person hat von Anfang an mit Swiss Sport Integrity kooperiert und die Bestellung zugegeben. Der Amateur-Sportler entschied sich eine von Swiss Sport Integrity im Rahmen von Art. Art. 7.5 der Ausführungsbestimmungen zum Resultatmanagement vorgeschlagene Vereinbarung zu akzeptieren, die eine dreijährige (anstatt einer vierjährigen) Sperre und eine Busse von 120 Franken als Sanktion vorsieht. Darüber hinaus muss der Sanktionierte eine Parteientschädigung an SSI in Höhe von 500 Franken sowie allfällige Kosten des Schweizer Sportgerichts übernehmen. Die Sperre gilt seit dem 8. Juni 2023, dem Zeitpunkt der Meldung durch den Zoll, und ist für sämtliche Sportarten und jegliche Funktionen im Sport weltweit wirksam.
Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, dass der Import von Dopingmitteln grundsätzlich verboten ist. Die Substanzen Stenbolon, Andarin und Ligandrol sind auf der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV) aufgeführt und ihr Import ist somit verboten. Bei Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können auch Freizeitsportler gesperrt werden. Dies gilt unabhängig von deren sportlichem Leistungsniveau, Alter und Nationalität.